Eine Bildungskarenz kann zwischen Arbeitgeberin/Arbeitgeber und Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer ab dem siebten Arbeitsmonat gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis maximal einem Jahr vereinbart werden. Die Bildungskarenz kann auch in Teilen angetreten werden, wobei ein Teil mindestens zwei Monate dauern muss und die Gesamtdauer der einzelnen Teile ein Jahr nicht überschreiten darf. Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens nach Ablauf von vier Jahren ab Beginn der letzten Bildungskarenz (Rahmenfrist) angetreten werden.
Auch Saisonbeschäftigte können unter bestimmten Voraussetzungen eine Bildungskarenz vereinbaren.
Gemäß Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) besteht für die Zeit der Bildungskarenz Anspruch auf Weiterbildungsgeld in Höhe des fiktiven Arbeitslosengeldes, sofern die Bildungskarenz in Anspruch nehmenden Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer die arbeitslosenversicherungsrechtliche Anwartschaft erfüllen und die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme von mindestens 20 Wochenstunden nachweisen. Für Personen mit Betreuungspflichten für Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr beträgt die geforderte Mindestinanspruchnahme der Weiterbildung 16 Wochenstunden, wenn keine längeren Betreuungsmöglichkeiten für das Kind bestehen.
Hinweis: Ab dem 1. Jänner 2012 wird für Bildungskarenzen wieder eine Mindestbeschäftigungsdauer von einem Jahr vorausgesetzt. Auch wird die Mindestdauer eines Teils der Bildungskarenz wieder drei Monate statt zwei Monate betragen.
Voraussetzung für den Bezug von Weiterbildungsgeld:
- Eine (schriftliche) Vereinbarung zwischen Arbeitgeberin/Arbeitgeber und Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer Formular Bildungskarenz – "Bescheinigung zum Nachweis zum Download"
- Dauer der Beschäftigung vor Antritt der Bildungskarenz:
- Ununterbrochenes Arbeitsverhältnis über mindestens sechs Monate bei derselben Arbeitgeberin/demselben Arbeitgeber
- Bei Saisonbeschäftigten : ununterbrochenes befristetes Arbeitsverhältnis über mindestens drei Monate sowie innerhalb der letzten vier Jahre vor Antritt der Bildungskarenz ein Gesamtausmaß von sechs Monaten bei derselben Arbeitgeberin/demselben Arbeitgeber (Zeiten von befristeten Arbeitsverhältnissen bei derselben Arbeitgeberin/demselben Arbeitgeber werden zusammengerechnet)
- Nachweis der Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme
Oberösterreich:
Bildungskonto - Voraussetzungen für die Förderung:
- Die Bildungsmaßnahmen (Kurse, Seminare, Meisterschulen, Fachakademien) müssen der berufsorientierten Weiterbildung oder der Umschulung dienen.
- Die Bildungsmaßnahme muss in Bildungseinrichtungen, die über das Qualitätssiegel der OÖ. Erwachsenen- und Weiterbildungseinrichtungen verfügen bzw. durch vergleichbare Verfahren qualifiziert sind absolviert werden.
- 75 Prozent der Bildungsmaßnahme muss absolviert sein und die Teilnahme bestätigt werden.
Informationen unter Bildungskonto - Land Oberösterreich
Salzburg:
Bildungsscheck des Landes Salzburg - Voraussetzungen:
Hauptwohnsitz oder Arbeitstätte mindestens 1 Jahr in Salzburg, berufsbezogene Aus- und Weiterbildungen bei Bildungsträgern der Erwachsenenbildung oder entsprechenden Einrichtungen bundeslandunabhängig.
Informationen unter Bildungsscheck Land Salzburg
Niederösterreich:
Bildungsförderung:
Über die niederösterreichische Landesregierung haben Ausbildungsteilnehmer die Möglichkeit, eine rückwirkende und anteilige Förderung der berufsspezifischen Weiterbildungskosten in Anspruch zu nehmen, da die Akademie Drumbl als förderungswürdige Ausbildungsstelle durch das Land Niederösterreich zertifiziert ist.
Voraussetzung für die Förderung:
- Hauptwohnsitz in NÖ
- Arbeitnehmer
- Berufsspezifischer Weiterbildungskurs
- Online-Einreichung bis spätestens ein Jahr nach Ausbildungsende mit Online-Bestätigung durch die Schule
Informationen unter Landesregierung Niederösterreich
Kärnten:
Bildungscheck des Landes Kärnten:
Vom Land Kärnten bzw. der Arbeiterkammer Kärnten werden rückwirkend Kärntner gefördert, die sich beruflich weiterbilden möchten.
Informationen unter Arbeiterkammer Kärnten
Burgenland:
Qualifikationsförderung des Landes Burgenland:
Das Land Burgenland fördert berufliche Weiterbildungsmaßnahmen von Arbeitslosen bzw. Arbeitssuchenden, Arbeitnehmern, Lehrlingen, Wiedereinsteigern. Die Förderwürdigkeit hängt vom Einkommen ab und beträgt maximal 75% der Ausbildungskosten.
Informationen unter Burgenländische Landesregierung
Vorarlberg:
Bildungsprämie/Bildungszuschuss:
Das Land Vorarlberg fördert Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt des Ansuchens in Vorarlberg beschäftigt sind und die Weiterbildung eine erhebliche Qualifikationsverbesserung zur Folge hat.
Informationen unter Arbeiterkammer Vorarlberg und Bildungszuschuss
Alle EU-, Bundes- und Landesförderungen finden Sie unter Berufsinfo und Bildungsberatung
Alle Weiterbildungsförderungen in Österreich finden Sie unter Kursförderung